Anwaltskanzlei Rockenstein • Lösche & Kollegen

News

Kanzlei Regensburg

 

Am 01.11.2022 hat Frau Rechtsanwältin Selina Riemer, Fachanwältin für Strafrecht, ihre Tätigkeit in unserer Kanzlei am Standort Amberg aufgenommen. Wir freuen uns, dass wir mit Frau Riemer eine zusätzliche kompetente Fachanwältin für Strafrecht für unser Anwaltsteam gewinnen konnten.

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Im Jahr 2021 hat Herr Rechtsanwalt Philipp Lerchl seine anwaltliche Tätigkeit in unserer Kanzlei am Standort Regensburg aufgenommen und unser Team verstärkt.

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Im Zeitraum 06. - 08. Juli 2020 sind wir mit unserer Regensburger Kanzlei von der Kumpfmühler Str. 63 in die Kumpfmühler Str. 44 (ehemalige Raiffeisenbank) direkt am Marktplatz Kumpfmühl umgezogen.

Die neu bezogenen Räume sind insbesondere barrierefrei (ebenerdig) und klimatisiert. Wir freuen uns Sie ab sofort hier begrüßen zu dürfen!

Parkplätze befinden sich auf dem Kumpfmühler Markt direkt vor unserer Kanzei und in der Kumpfmühler Straße.

Karriere

Für unsere Kanzlei in Regensburg suchen wir zur Verstärkung unseres Teams

- Rechtsanwaltsfachangestellte(n) / div. ab sofort mit folgenden Qualifikationen: Schulabschluss mind. mittlere Reife, vorzugsweise Abitur, Beherrschung des 10-Finger-Systems, Buchhaltungskenntnisse, adäquates und professionelles Auftreten, soziale Kompetenz

- Auszubildende(n) zur / zum Rechtsanwaltsfachangestellten / div. ab Sep. 2023

- Rechtsanwalt (m/w/d) mit oder ohne Berufserfahrung

Bewerbungen bitte per E-Mail an: info(at)rockenstein-loesche.de

 

Für unsere Kanzlei in Amberg suchen wir zur Verstärkung unseres Teams

- Auszubildende zur / zum Rechtsanwaltsfachangestellten / div. ab Sep. 2023

Bewerbungen bitte per E-Mail an: kanzlei(at)rockenstein-loesche.de

 

Für unsere Kanzlei in Straubing suchen wir zur Verstärkung unseres Teams

- Auszubildende zur / zum Rechtsanwaltsfachangestellten / div. ab. Sep. 2023

Bewerbungen bitte per E-Mail an: rae(at)rockenstein-loesche.de

Rechtsreferendare

Insbesondere an unserem Standort in Regensburg können Rechtsreferendare ihre Anwaltsstation absolvieren. Die Interessenschwerpunkte sollten im allgemeinen Zivilrecht, Arbeitsrecht und/oder Strafrecht liegen.

Bewerbungen bitte per E-Mail an: info(at)rockenstein-loesche.de

Bis 31.03.2022 können wir aktuell die Absolvierung der Anwaltsstsation für Referendare nicht anbieten.

Information - Kanzlei Regensburg

Unsere Rufnummer in unserer Kanzlei in Regensburg wurde auf 0941 / 5 19 55 umgestellt.

Unsere Telefaxnummer in unserer Kanzlei in Regensburg wurde auf 0941 / 56 24 56 umgestellt.

Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht

Am 06.04.2017 konnten wir vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 3 C 24.15 - Urteil vom 06. April 2017) ein richtungsweisendes Verfahren zu Gunsten unserer Mandantin gegen die beteiligte Führerscheinstelle gewinnen.

Aufgrund der weitreichenden Bedeutung dieser Entscheidung wurde diese in den heute NACHRICHTEN des ZDF gesendet.

Es folgt die Pressemitteilung des BVerwG vom 06.04.2017:

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt - kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

BVerwG 3 C 24.15 - Urteil vom 06. April 2017
Vorinstanzen:
VGH München 11 BV 14.2738 - Urteil vom 17. November 2015
VG Regensburg RO 8 K 14.1468 - Urteil vom 04. November 2014

BVerwG 3 C 13.16 - Urteil vom 06. April 2017
Vorinstanzen: VGH München 11 BV 15.1589 - Urteil vom 08. März 2016
VG München M 6a K 15.1122 - Urteil vom 26. Juni 2015


Am 06.06.2017 berichtete die Amberger Zeitung. Den Link finden Sie hier.

Die Entscheidung BVerwG 3 C 24.15 ist seit Anfang Juli 2017 im Volltext verfügbar; Sie finden diese hier.